Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-16, 23 W 188/04

23 W 188/04Tribunal supérieur16 août 2004

Regest

Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 188/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-16

Aktenzeichen: 23 W 188/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0816.23W188.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: §§ 104 Abs. 3, 240 ZPO

Leitsätze

Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.629,52 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

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