27 U 218/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-14, 27 U 218/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-14, 27 U 218/03
27 U 218/03Tribunal supérieur14 oct. 2004
Regest
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 218/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-14
Aktenzeichen: 27 U 218/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1014.27U218.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 133 InsO
Leitsätze
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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