Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-03, 20 U 93/04

20 U 93/04Tribunal supérieur3 nov. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 93/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-03

Aktenzeichen: 20 U 93/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1103.20U93.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21. Januar 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für eine Klage in 1. Instanz gegen die W wegen des Verkehrsunfalles vom 14.03.2003 Versicherungsschutz für folgende Klageanträge zu gewähren:

Die W wird verurteilt,

  1. an die Klägerin Schadensersatz wegen aufgebrachter Heibehandlungskosten in Höhe von 3.042,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. an die Klägerin Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstausfalles in Höhe von 11.395,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen, dessen Höhe jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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