27 U 61/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-09, 27 U 61/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-09, 27 U 61/04
27 U 61/04Tribunal supérieur9 nov. 2004
Regest
Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 61/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-09
Aktenzeichen: 27 U 61/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1109.27U61.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 533 ZPO
Leitsätze
Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.
Tenor
Das am 5. August 2004 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird auch hinsichtlich des Klägers zu 1) aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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