Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-22, 18 U 123/02

18 U 123/02Tribunal supérieur22 nov. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 123/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-22

Aktenzeichen: 18 U 123/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1122.18U123.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.591,38 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Mai 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die die Beklagte zu 2) alleine trägt, tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Im übrigen sind die außergerichtlichen Kosten erster Instanz insgesamt von der Beklagten zu 2) zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer trägt die Beklagte zu 2). Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte zu 2) mit weniger als 20.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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