Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-25, 4 U 137/04

4 U 137/04Tribunal supérieur25 nov. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 137/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-25

Aktenzeichen: 4 U 137/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1125.4U137.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 2004 verkündete

Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von

250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur

Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher

gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, ein

Kraftfahrzeug unter Preisangabe anzukündigen mit dem Hinweis:

"zuzügl. Überführung" :

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 176,56 EUR nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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