Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04

27 U 162/04Tribunal supérieur20 janv. 2005

Regest

1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert. 2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 162/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-20

Aktenzeichen: 27 U 162/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.27U162.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 17 AnfG, §§ 240, 538 ZPO

Leitsätze

Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.

Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg und das zugrunde liegende Verfahren ab dem 01.04.04 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

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