Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05

9 W 20/05Tribunal supérieur3 mai 2005

Regest

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht. Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 20/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-03

Aktenzeichen: 9 W 20/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.9W20.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 3 ZPO

Leitsätze

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.

Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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