3 U 297/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-30, 3 U 297/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-30, 3 U 297/04
3 U 297/04Tribunal supérieur30 mai 2005
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 297/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-30
Aktenzeichen: 3 U 297/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0530.3U297.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 204.516,75 € nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% seit dem 6. April 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) allen materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Ereignisse der Geburt vom 26. Mai 1994 entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen ist oder übergeht.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten vorab. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 35% und der Beklagte 65%. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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