Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-30, 4 W 63/05

4 W 63/05Tribunal supérieur30 mai 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 63/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-30

Aktenzeichen: 4 W 63/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0530.4W63.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über das Internet Reitsportartikel zum Verkauf anzubieten, ohne den Verbraucher über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nebst den Einzelheiten seiner Ausübung und seiner Rechtsfolgen nach §§ 312 d, 355 BGB zu informieren, ohne seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne anzugeben, daß der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 20.000,00 €.

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