Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-16, 30 U 78/04

30 U 78/04Tribunal supérieur16 sept. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 78/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-16

Aktenzeichen: 30 U 78/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0916.30U78.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Februar 2004 verkündete Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 2004 verkündete Schlussurteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 27. Februar 2004 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Kostenvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung Erfolg gehabt hat.

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