3 U 64/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-26, 3 U 64/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-26, 3 U 64/05
3 U 64/05Tribunal supérieur26 sept. 2005
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 64/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-26
Aktenzeichen: 3 U 64/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0926.3U64.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.2005 verkündete Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Essen wird aus den zutreffenden Gründen des angefochte-nen Urteils – unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsverfahren – zu-rückgewiesen. Die ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die neurologischen Ausfälle im Bereich der Zunge unmittelbar postoperativ aufgetreten sind, ergibt sich hieraus keine Haftung der Beklagten, denn auch bei frühe-rer Feststellung wäre eine kausale Therapie nicht möglich gewesen, wie der Sachver-ständige erneut bekräftigt hat. Ein gleichwertiges alternatives Anästhesieverfahren war hier nicht vorhanden, jedenfalls ist auch ein plausibler Entscheidungskonflikt des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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