10 W 21/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-06, 10 W 21/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-06, 10 W 21/05
10 W 21/05Tribunal supérieur6 déc. 2005
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 21/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-06
Aktenzeichen: 10 W 21/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1206.10W21.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Menden vom 15. Dezember 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verurteilt,
1.) an die Antragstellerin zu 1), Frau P 20.514,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,
2.) an die Antragstellerin zu 2) Frau L 21.262,34 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,
3.) an den Antragsteller zu 3), Herrn L1 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,
4.) an den Antragsteller zu 4), Herrn L2 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000 und
5.) an den Antragsteller zu 5), Herrn L3 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000
zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge bleiben abgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in I. Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsteller zu 5) je 4%, die Antragsteller zu 3) und 4) je 5 % und der Antragsgegner 78 % . Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Antragstellerinnen zu 1) und 2) sowie die des Antragstellers zu 5) werden dem Antragsgegner zu je 80 %und die der Antragsteller zu 3) und 4) zu je 75 % auferlegt. Im übrigen tragen die Antragsteller ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils 2 % und der Antragsgegner 90 % . Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in II. Instanz werden dem Antragsgegner zu je 90 % auferlegt. Im übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 105.649,22 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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