21 U 66/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-06, 21 U 66/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-06, 21 U 66/05
21 U 66/05Tribunal supérieur6 déc. 2005
Regest
1. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, daß dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i. S. d. § 15 HOAI übertragen war. 2. Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits - preiswerter als im Gutachten veranschlagt - durchgeführt worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 66/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-06
Aktenzeichen: 21 U 66/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1206.21U66.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, daß dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i. S. d. § 15 HOAI übertragen war.
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits - preiswerter als im Gutachten veranschlagt - durchgeführt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 17.2.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1, 3 und 4 werden verurteilt, an die Kläger 60.538,92 € nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2003 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 und die Klage gegen den Beklagten zu 2 bleiben abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zu drei Fünfteln den Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldnern und zu je einem Fünftel den beiden Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 haben diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 fallen je zur Hälfte den beiden Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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