Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-12, 12 U 44/05

12 U 44/05Tribunal supérieur12 mai 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 44/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-12

Aktenzeichen: 12 U 44/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0512.12U44.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung seines wei-tergehenden Rechtsmittels das am 26.01.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.496,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1) zu 3/10. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und jeweils 18 % von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und sei-ner eigenen. Der Beklagte zu 1) trägt 82 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 18 % seiner eigenen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 1) zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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