27 U 183/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-22, 27 U 183/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-22, 27 U 183/05
27 U 183/05Tribunal supérieur22 juin 2006
Regest
1. Der Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106 InsO ist Beteiligter im Sinne von § 60 InsO, dem gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. 2. Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers. 3. Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten rechtzeitig, wenn er bis zum Ablauf einer angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungspflicht geltend gemachte begründete Ansprüche befriedigt. 4. Bei verspäteter Erfüllung eines Anspruchs nach § 106 InsO kann ein Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO die Prozesskosten umfassen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste und die er wegen Masseunzulänglichkeit auf absehbare Zeit aus der Masse nicht erlangen kann. 5. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 2 BGB kann ein Beteiligter seinen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Leistung nach § 60 InsO nur ersetzt verlangen, wenn er den Insolvenzverwalter zuvor zur Leistung aufgefordert hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 183/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: 27 U 183/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0622.27U183.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 106, 60 InsO
Leitsätze
Der Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106 InsO ist Beteiligter im Sinne von § 60 InsO, dem gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen.
Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers.
Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten rechtzeitig, wenn er bis zum Ablauf einer angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungspflicht geltend gemachte begründete Ansprüche befriedigt.
Bei verspäteter Erfüllung eines Anspruchs nach § 106 InsO kann ein Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO die Prozesskosten umfassen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste und die er wegen Masseunzulänglichkeit auf absehbare Zeit aus der Masse nicht erlangen kann.
Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 2 BGB kann ein Beteiligter seinen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Leistung nach § 60 InsO nur ersetzt verlangen, wenn er den Insolvenzverwalter zuvor zur Leistung aufgefordert hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.846,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils von der Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
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