Oberlandesgericht Hamm, 2006-07-19, 12 U 155/03

12 U 155/03Tribunal supérieur19 juil. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 155/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-19

Aktenzeichen: 12 U 155/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0719.12U155.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, in Höhe eines Teilbetrags von 381.362,29 € aber nur als zur Zeit nicht begründet.

Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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