Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-08, 27 W 41/06

27 W 41/06Tribunal supérieur8 août 2006

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 41/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-08

Aktenzeichen: 27 W 41/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0808.27W41.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 3 ZPO, 201, 302 InsO

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Streitwert für Klage und Widerklage zusammen auf 26.170,07 € festgesetzt.

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