3 Ws 294/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-19, 3 Ws 294/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-19, 3 Ws 294/06
3 Ws 294/06Tribunal supérieur19 sept. 2006
Regest
Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO. Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 294/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-19
Aktenzeichen: 3 Ws 294/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0919.3WS294.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO.
Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 29.06.2005 vor dem Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 7 Ns 32 Js 524/04 - J 1/05 VII gewährt.
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