Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-05, 28 U 31/05

28 U 31/05Tribunal supérieur5 déc. 2006

Regest

Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 31/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-05

Aktenzeichen: 28 U 31/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1205.28U31.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: §§ 4 Abs. 4 RVG, § Abs. 3 BRAGO

Leitsätze

Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 879,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 47% auferlegt und der Beklagten zu 53%, die zudem in Höhe dieses Anteils die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Streithelfers zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 17%, die Beklagte trägt sie sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren zu 83%.

Der Streithelfer trägt im Übrigen seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz und im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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