Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 27 W 58/06

27 W 58/06Tribunal supérieur22 mai 2007

Regest

Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 58/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-22

Aktenzeichen: 27 W 58/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.27W58.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen für die Kostenerstattung haften.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.

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