2 U 5/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-02, 2 U 5/07
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 5/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-02
Aktenzeichen: 2 U 5/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0702.2U5.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin über die zuerkannten 1.050,25 Euro nebst Zinsen hinaus von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 124,65 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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