Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-23, 15 W 205/06

15 W 205/06Tribunal supérieur23 juil. 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 205/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-23

Aktenzeichen: 15 W 205/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0723.15W205.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 20.02.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten zu 2) werden verpflichtet, es zu unterlassen, das auf dem Grundstück G-Str.xx in G, gelegene Ladenlokal im Erdgeschoss rechts, in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichnet, an Sonn- und Feiertagen als Sonnenstudio zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Den Beteiligten zu 2) wird für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im gesetz-lichen Rahmen zwischen 5,00 und 250.000,00 Euro und für den Fall, dass die-ses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - tragen die Beteiligte zu 1) 9/10 und die Beteiligten zu 2) 1/10. Von den Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligte zu 1) 2/3 und die Beteiligten zu 2) 1/3.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind in allen Instanzen nicht zu er-statten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 € festgesetzt.

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