Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-26, 3 Ws 421/07

3 Ws 421/07Tribunal supérieur26 juil. 2007

Regest

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 421/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-26

Aktenzeichen: 3 Ws 421/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0726.3WS421.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 121, 122 StPO

Leitsätze

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.

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