Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-10, 9 W 33/07

9 W 33/07Tribunal supérieur10 août 2007

Regest

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 33/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-10

Aktenzeichen: 9 W 33/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.9W33.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 48 Abs. 4 GKG

Leitsätze

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Mai 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Ausgangsverfah-ren 6.000,00 € beträgt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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