Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 Ss OWi 426/07

3 Ss OWi 426/07Tribunal supérieur6 sept. 2007

Regest

Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 426/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-06

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 426/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3SS.OWI426.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 5 Abs. 2 S. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze

Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen.

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