Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-21, 19 W 24/07

19 W 24/07Tribunal supérieur21 sept. 2007

Regest

Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 24/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-21

Aktenzeichen: 19 W 24/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0921.19W24.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 67, 74, 494a ZPO

Leitsätze

Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 8. Mai 2007 abgeändert.

Den Antragstellern wird gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache von 6 Wochen gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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