Oberlandesgericht Hamm, 2007-12-20, 15 W 41/07

15 W 41/07Tribunal supérieur20 déc. 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 41/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-20

Aktenzeichen: 15 W 41/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1220.15W41.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 09.01.2006 werden aufgehoben.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1) Auskunft über das Girokonto bei der T, Konto ##### zu erteilen durch Vorlage

--des Eröffnungsvertrages,

--eines Auszuges über die Geldbewegungen auf diesem Konto ab der Zeit ab dem 01.11.1995 sowie

--des Kontoabschlusses.

Der Beteiligten zu 2) wird nachgelassen, in den Kontoauszügen diejenigen Beträge unleserlich zu machen, welche nach dem Buchungstext ausschließlich Miteinnahmen oder Mietausschüttungen zugunsten einzelner Sondereigentümer darstellen.

Hinsichtlich des Antrages zu 2) wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.500 € (Antrag zu 1) = 1.500 €; Antrag zu 2) = 3.000 €) festgesetzt.

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