Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-10, 3 Ss OWi 824/07

3 Ss OWi 824/07Tribunal supérieur10 janv. 2008

Regest

Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 824/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-10

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 824/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0110.3SS.OWI824.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267; StVG § 25

Leitsätze

Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

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