Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-24, 3 Ws 34/08

3 Ws 34/08Tribunal supérieur24 janv. 2008

Regest

Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen an das zuständige Gericht zu übersenden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 34/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 3 Ws 34/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.3WS34.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 311 Abs. 2, StPO § 44

Leitsätze

Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen an das zuständige Gericht zu übersenden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

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