3 Ss 541/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ss 541/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ss 541/07
3 Ss 541/07Tribunal supérieur12 févr. 2008
Regest
Wird gerügt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidiger war, so reicht es nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Schwere der Tat" lediglich die ausgeurteilte Strafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr) in der Revisionsbegründung mitzuteilen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung (u.a.) auch die übrigen in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen bei einer Straferwartung von einem Jahr "regelmäßig" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, darlegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 541/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 3 Ss 541/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3SS541.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 140 Abs. 2
Leitsätze
Wird gerügt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidiger war, so reicht es nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Schwere der Tat" lediglich die ausgeurteilte Strafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr) in der Revisionsbegründung mitzuteilen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung (u.a.) auch die übrigen in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen bei einer Straferwartung von einem Jahr "regelmäßig" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, darlegen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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