Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-21, 22 U 145/07

22 U 145/07Tribunal supérieur21 févr. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 145/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-21

Aktenzeichen: 22 U 145/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0221.22U145.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 3. August 2007 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und im Ausspruch unter Ziffer 2) des Tenors wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern 2/3 des weiteren Zinsschadens ab dem Kalenderjahr 2007 aus der Inanspruchnahme des Darlehens bei der C AG (Kto.-Nr. #####/####) zu ersetzen.

Im übrigen verbleibt es beim landgerichtlichen Tenor zu Ziffer 1) und 3) und der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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