Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-26, 4 U 157/07

4 U 157/07Tribunal supérieur26 févr. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 157/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-26

Aktenzeichen: 4 U 157/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0226.4U157.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. Auskunft zu geben über

a) sämtliche Namen und Anschriften, und zwar in Form von postalischen wie auch in Form von e-mail-Adressen, sämtlicher privater, gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Lizenznehmer der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände der Zeitschrift "L" seit 1987 und

b)

Namen und Anschriften der Unternehmen, die von der Beklagten mit der Vermittlung von Online-Zugangs-Verträgen über die Zeitschrift "L" beauftragt sind,

Rechnung zu legen über die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erzielten Gewinne aus Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "L" für die Jahrgänge 1987 - 2006,

die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "L" des Jahres 2004 herauszugeben, deren Bezifferung der Höhe erst nach Erledigung des Antrags 2) erfolgt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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