Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-11, 3 Ss OWi 687/07

3 Ss OWi 687/07Tribunal supérieur11 mars 2008

Regest

1. Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein. 2. Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum. 3. Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 687/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-11

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 687/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0311.3SS.OWI687.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: BauONW § 84 Abs. 1 Nr. 13, 1 Abs. 2, 13, 75; OWiG § 11 Abs. 2

Leitsätze

Fahrzeuganhänger mit großflächiger Werbung können genehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung sein.

Wer über die Erforderlichkeit einer Genehmigung für die Aufstellung eines Werbeanhängers irrt, befindet sich in einem Verbotsirrtum.

Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, da die Genehmigungsbedürftigkeit auch für den Durchschnittsbürger erkennbar ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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