Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 19 W 28/08

19 W 28/08Tribunal supérieur4 nov. 2008

Regest

Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 28/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: 19 W 28/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1104.19W28.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§485 ff ZPO

Leitsätze

Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- €.

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