3 Ws 515/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-29, 3 Ws 515/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-29, 3 Ws 515/08
3 Ws 515/08Tribunal supérieur29 déc. 2008
Regest
1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht. 2. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 515/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-29
Aktenzeichen: 3 Ws 515/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1229.3WS515.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 114, 268b
Leitsätze
Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls.
Tenor
Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 07.11.2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer (§ 268b StPO) und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die II. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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