3 Ss 554/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss 554/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss 554/08
3 Ss 554/08Tribunal supérieur13 janv. 2009
Regest
Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 554/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-13
Aktenzeichen: 3 Ss 554/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.3SS554.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 40, StGB § 54
Leitsätze
Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird
a. in den Fällen 1- 7 im Schuld- und Einzelstrafenausspruch,
b. im Fall 8 im Einzelstrafenausspruch,
c. im Gesamtstrafenausspruch,
mit den jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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