Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-15, 5 U 157/06

5 U 157/06Tribunal supérieur15 janv. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 157/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-15

Aktenzeichen: 5 U 157/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0115.5U157.06.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2006 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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