3 Ws 23/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 23/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 23/09
3 Ws 23/09Tribunal supérieur24 févr. 2009
Regest
Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 23/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-24
Aktenzeichen: 3 Ws 23/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0224.3WS23.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56f
Leitsätze
Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Bewährungszeit der im Hinblick auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 10.11.2005 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wird um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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