Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-26, 3 Ss 7/09

3 Ss 7/09Tribunal supérieur26 févr. 2009

Regest

Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 7/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: 3 Ss 7/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0226.3SS7.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 81a Abs.2; 344 Abs.2 Satz 2

Leitsätze

Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten, § 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet verworfen.

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