Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-20, 19 U 143/05

19 U 143/05Tribunal supérieur20 oct. 2009

Regest

Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entsprechende zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 143/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-20

Aktenzeichen: 19 U 143/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1020.19U143.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 633, 635 BGB a.F.

Leitsätze

Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entsprechende zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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