3 Ss OWi 622/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-13, 3 Ss OWi 622/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-13, 3 Ss OWi 622/09
3 Ss OWi 622/09Tribunal supérieur13 nov. 2009
Regest
1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 622/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-13
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 622/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1113.3SS.OWI622.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80 Abs. 1 und 2, GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze
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Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
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Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird – soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird – zugelassen. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.
Auf die im oben genannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 25 Euro herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser zur Hälfte. Im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
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