Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-20, 19 W 31/09

19 W 31/09Tribunal supérieur20 nov. 2009

Regest

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 31/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-20

Aktenzeichen: 19 W 31/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1120.19W31.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 412, 485 ZPO

Leitsätze

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis 6.000 € trägt die Antragstellerin.

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