Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-23, 18 U 48/09

18 U 48/09Tribunal supérieur23 nov. 2009

Regest

Ein Frachtführer kann gem. Art 29 CMR leichtfertig handeln, wenn er seinen Lastzug nachts auf einem grenznahen, unbewachten Autobahnparkplatz abstellt, der Lastzug über keine Sicherungen gegen ein unbefugtes Abkoppeln des Anhängers verfügt und der mit diebstahlgefährdetem Frachtgut beladene Anhänger dann gestohlen wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 48/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-23

Aktenzeichen: 18 U 48/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1123.18U48.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 29 CMR

Leitsätze

Ein Frachtführer kann gem. Art 29 CMR leichtfertig handeln, wenn er seinen Lastzug nachts auf einem grenznahen, unbewachten Autobahnparkplatz abstellt, der Lastzug über keine Sicherungen gegen ein unbefugtes Abkoppeln des Anhängers verfügt und der mit diebstahlgefährdetem Frachtgut beladene Anhänger dann gestohlen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landge-richts Bochum abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.421,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 6.421,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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