1 Vollz (ws) 728/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-01, 1 Vollz (ws) 728/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-01, 1 Vollz (ws) 728/09
1 Vollz (ws) 728/09Tribunal supérieur1 déc. 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (ws) 728/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-01
Aktenzeichen: 1 Vollz (ws) 728/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1201.1VOLLZ.WS728.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dadurch der Leiter der Justizvollzugsanstalt X verpflichtet wurde, dem Betroffenen die Lockerungsstufe Begleitausgang zu gewähren.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen an den Leiter der Justizvollzugsanstalt X zu¬rückgegeben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens sind jeweils zur Hälfte vom Betroffenen und der Staatskasse zu tragen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.
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