3 Ws 485/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 3 Ws 485/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-15, 3 Ws 485/09
3 Ws 485/09Tribunal supérieur15 déc. 2009
Regest
Zur Bestimmtheit einer Weisung betreffend die Meldung eines Wohnungs-bzw. Arbeitsplatzwechsels im Rahmen der Führungsaufsicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 485/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 3 Ws 485/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.3WS485.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68b
Leitsätze
Zur Bestimmtheit einer Weisung betreffend die Meldung eines Wohnungs-bzw. Arbeitsplatzwechsels im Rahmen der Führungsaufsicht.
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit folgenden Maßgaben verworfen:
a) die Weisung zu Ziff. 6 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses entfällt,
b) die Weisung zu Ziff. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine versiche-rungspflichtige Arbeit zu bemühen und sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Geht er einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, so hat er alles zu unterlassen, was eine verhaltensbedingte Kündigung begründen könnte.“
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