Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-18, II-13 UF 28/09

II-13 UF 28/09Tribunal supérieur18 déc. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-13 UF 28/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-18

Aktenzeichen: II-13 UF 28/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1218.II13UF28.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.) für die Zeit vom 01.02.2007 bis einschließlich 31.01.2008 rückständi-gen Elternunterhalt für ihre Mutter in Höhe von 3.372 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

2.) jeweils bis zum 03. eines jeden Monats im Voraus Elternunterhalt für ihre Mutter in Höhe von monatlich 237 € für Februar bis Dezember 2008, von monatlich 162 € für Januar bis Juni 2009 und von monatlich 176 € seit Juli 2009 zu zahlen, wobei der rückständige Unterhalt bis einschließlich November 2009 ab dem 4. eines jeden Monats mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 32% und die Beklagte 68%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung wird auf 7.425 € und der Anschlussberufung auf 328 € festgesetzt.

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