Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-07, 10 W 128/09

10 W 128/09Tribunal supérieur7 janv. 2010

Regest

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht blediben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 128/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-07

Aktenzeichen: 10 W 128/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.10W128.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 71 Abs. 1 GVG, 2 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. 18 HöfeO

Leitsätze

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht blediben.

Tenor

Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.

Das angerufene Prozessgericht – Landgericht - ist zuständig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00€ festgesetzt.

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