Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-13, II-8 UF 185/09

II-8 UF 185/09Tribunal supérieur13 janv. 2010

Regest

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 185/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: II-8 UF 185/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0113.II8UF185.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 20, 57, 64 FGG, 1666 BGB

Leitsätze

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter und des Stiefgroßvaters des Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Sie tragen die Kosten ihrer Beschwerde selbst.

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