3 Ws 2/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-14, 3 Ws 2/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-14, 3 Ws 2/10
3 Ws 2/10Tribunal supérieur14 janv. 2010
Regest
Das Beschwerdegericht ist zur eigenen Sachentscheidung ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen befugt, wenn es in Abweichung von der Vorinstanz eine negative Aussetzungsentscheidung zu treffen beabsichtigt. An der Berücksichtigung der im schriftlichen Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 2/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: 3 Ws 2/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0114.3WS2.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3; StGB § 57
Leitsätze
Das Beschwerdegericht ist zur eigenen Sachentscheidung ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen befugt, wenn es in Abweichung von der Vorinstanz eine negative Aussetzungsentscheidung zu treffen beabsichtigt.
An der Berücksichtigung der im schriftlichen Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird abgelehnt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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